Was sind Scheidungsfolgesachen?

von Gastautorin: Heike Dahmen-Lösche

Was sind Scheidungsfolgesachen?

Heike Dahmen-Lösche

Rechtsanwältin

Unter Scheidungsfolgesachen werden grundsätzlich alle Sachen verstanden, die anlässlich der Trennung und Scheidung geregelt werden müssen, allerdings nicht direkt etwas mit der Scheidung zu tun haben.

Häufige Ehescheidungsfolgesachen sind das Sorge- und Umgangsrecht. Es gilt der Grundsatz, dass die elterliche Sorge für minderjährige Kinder auch nach einer Scheidung bei beiden Elternteilen verbleibt. Es bedarf daher nur dann einer gerichtlichen Entscheidung, wenn ein Ehepartner die elterliche Sorge für sich alleine beanspruchen will.

Auch muss das Umgangsrecht nicht zwingend durch das Gericht geregelt werden. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes steht mit beliebigen Ermessen der Eheleute. Häufig wird vereinbart, dass die Kinder jedes zweite Wochenende den nicht betreuenden Elternteil in der Zeit von freitags bis sonntags und darüber hinaus noch einmal in der Woche bei dem anderen Elternteil verbringen.

Oft wird auch das sogenannte Wechselmodell vereinbart, wobei die Kinder sich zu gleichen Teilen bei dem jeweiligen Elternteil aufhalten. Z.B. wird häufig eine wochenweise Umgangsregelung im Wechsel vorgenommen.

Eine zwingende Ehescheidungsfolgesache ist der Versorgungsausgleich, wenn die Ehe länger als 3 Jahre angedauert hat. Der Versorgungsausgleich bezweckt, dass die Renten- und Pensionsanwartschaften, die von beiden Eheleuten während der Ehezeit erworben wurden, ausgeglichen werden.

Jeder Ehegatte kann zugleich ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig sein, wenn beide Partner Versorgungsanrechte erworben haben. Jedes Anrecht eines Ehegatten auf Versorgung wird grundsätzlich intern geteilt. Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Eine weitere wichtige Folgesache ist der Zugewinnausgleich. Können die Eheleute sich über den Zugewinnausgleich nicht einigen, hat das Gericht über die Folgesache zu entscheiden. Gem. § 1363 Abs. 1 BGB leben die Eheleute mit gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Dies bedeutet, dass beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehezeit erworben haben, auch jeweils zur Hälfte beteiligt sein sollen.

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Eine weitere wichtige Scheidungsfolgesache ist der Ehegatten-Unterhalt. Wenn die Eheleute sich über die Unterhaltsfragen nicht einigen, muss das Gericht über die Folgesache nachehelicher Unterhalt entscheiden. Dabei wird die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhaltes festgelegt werden.

Weitere Ehescheidungsfolgesachen sind der Kindesunterhalt, Regelungen über den Hausrat und die eheliche Wohnung.

Grundsätzlich gelten Scheidungsfolgesachen als Teil der Scheidung, so dass eine Scheidung erst dann erfolgen kann, wenn auch eine Entscheidung über die Folgesache möglich ist. Somit kommt es häufig zur Verzögerung des gesamten Verfahrens, was taktisch auch oft gewollt ist.

Solange eine Scheidung nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, bleibt es grundsätzlich bei der Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Grundsätzlich besteht nach etwa 2 Jahren die Möglichkeit der Abtrennung der Folgesache. Hierbei erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Scheidungswilligen und dem anderen Ehepartner, der die Abtrennung wünscht.

Die Ehescheidungsfolgesachen können auch außergerichtlich in einem Ehevertrag, der sogenannten Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung, vereinbart werden.

Unsere Expertin, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Heike Dahmen-Lösche, rät aus Kosten- und Zeitgründen zu einer außergerichtlichen notariellen Einigung.

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